Gesetzesänderung IfSG am 02.07.2026
Ab 02.07.2026 gibt es Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die wichtigsten Punkte habe ich nachfolgend zusammengefasst.
Bitte ergänzt sie in euren Unterlagen, damit ihr auf dem neuesten Stand seid.
§ 6 IfSG
- Meldepflicht für COVID-19 bei Verdacht, Erkrankung und Tod entfällt.
- Nosokomiale Infektionen müssen NAMENTLICH gemeldet werden (früher nichtnamentlich)
§ 7 IfSG
- Die Bezeichnung Candida auris-Meldung wurde geändert in Candidozyma auris. Meldepflicht nur für den direkten Nachweis bei Infektion oder Kolonisation.
- Enterobacterales: Meldepflicht bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation
- Acinetobacter spp.: Meldepflicht bei Nachweis einer Carbapenemase-Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht nur bei Infektion oder Kolonisation.
§ 8 und § 9
- Der Text wurde etwas angepasst, inhaltlich bleibt aber alles soweit beim Alten.
§ 20c IfSG
- Apotheker sind zur Durchführung von Schutzimpfungen mit Impfstoffen berechtigt, die keine Lebendimpfstoffe sind, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. (Früher wurden nur Influenza und COVID-19 genannt.)
Es gibt noch weitere Änderungen des IfSG, die für die Heilpraktikerprüfung in der Regel aber nicht relevant sind.
Die vollständigen Änderungen findet ihr im Buzer-Gesetzesportal: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al174369-0.htm
Aktuelles
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