Am 30.01.2020 wurde die Meldepflicht gemäß § 15 IfSG auf die neuartigen Coronaviren „2019-nCoV“ ausgedehnt und es muss eine namentliche Meldung bei VET (Verdacht-Erkrankung-Tod) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfolgen. Ebenso muss das Labor bei Erregernachweis melden.
Schaut euch die Änderung des Gesetzes sowie alle aktuellen Informationen gut an, da bei den mündlichen Prüfungen danach gefragt werden kann.

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