Änderungen Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde am 31.03.2021 erneut geändert. Die wichtigsten Änderungen stelle ich euch nachfolgend als Übersicht ein. Es gibt jedoch noch mehr Änderungen, welche aber vermutlich nicht so sehr prüfungsrelevant sind.

 

Übersicht der prüfungsrelevanten Änderungen 

  • Im § 8 IfSG wurden die meldepflichtigen Personen erweitert. Es muss nun auch die feststellende Person bei patientennahen Schnelltests melden, wenn sie gemäß § 24 Satz 2 und 3 durch Durchführung von Schnelltests befugt ist
  • Im § 20 IfSG wurde die Frist verlängert für den Nachweis einer Masernimmunität bzw. -impfung. Dieser muss nun bis spätestens 31.12.2021 und nicht mehr bis 31.07.2021 erfolgen.
  • Im § 20 IfSG sind außerdem die neuen Empfehlungen der STIKO zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgeführt incl. der Impfziele.
  • In weiteren Paragrafen wurden kleinere inhaltliche Änderungen vorgenommen, die vermutlich aber weniger prüfungsrelevant sind. Die genauen Änderungen findet ihr unter dem folgenden Link 

Ich möchte aber nochmals drauf hinweisen, dass sich die Gesetze jederzeit ändern können und ihr euch beim RKI auf dem Laufenden halten solltet.

Schaut euch vor allem auch nochmals den bereits früher geänderten § 24 IfSG an bezüglich der Schnelltests, sowie die weiteren Änderungen von 2020, falls ihr diese noch nicht gesehen habt. Diese habe ich unten nochmals zum Download eingestellt.

 

Download

Auch weitere Paragraphen werden im Zuge des Masernschutzgesetzes geändert. Insbesondere die Paragraphen 20 und 22, welche sich mit der Impfpflicht für Masern befassen.

Im internen Skripteforum habe ich nun auch alle weiteren Aktualisierungen des Infektionsschutzgesetzes online gestellt. Sie können dort heruntergeladen werden. Näheres dazu findest Du hier

 

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